Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) richten sich grundsätzlich und ausschließlich an Personen i. S. d. §14, Abs. (1) BGB sind. Für Personen, die Verbraucher i. S. d. §13 BGB sind, gelten diese AGB nicht.
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Christophersen Fahrtschreiberdienst e. K., Opelstr. 12, 30916 Isernhagen, (nachfolgend: "Christophersen") und dem Kunden (nachfolgend: "Kunde") gelten bei allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen ausschließlich die nachstehenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Die AGB gelten auch für künftige Aufträge im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Christophersen und dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.
Sofern nicht vorher geschehen, gelten die AGB spätestens mit Annahme von Waren oder Leistungen als angenommen.
Abweichende Bedingungen des Kunden, auch in Form von Hinweisen auf eigene Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, werden nicht anerkannt, es sei denn Christophersen stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Bedingungen von Christophersen gelten auch dann, wenn Christophersen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ausführt.
Diese AGB sind auch unter der Webadresse http://www.fahrtschreiberdienst.de/shop/AGB/ jederzeit aufzurufen und mit Hilfe eines Internetbrowsers auszudrucken oder auf elektronischen Speichermedien zu speichern.
2. Angebot und Vertragsabschluss2.1 Angebote von Christophersen für Lieferung, Reparatur-, Installations- und Einbauarbeiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Mündliche Aussagen und Abreden durch Mitarbeiter von Christophersen vor Vertragsabschluss sind unverbindlich, diese werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt. Erteilte Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Christophersen rechtsverbindlich wirksam. Änderungen bestätigter Aufträge hinsichtlich Konditionen und Liefergegenständen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter von Christophersen sind nicht berechtigt, von schriftlich bestätigten Aufträgen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.2 Angaben in Werbeunterlagen, Broschüren und anderen Informationsunterlagen, auch in elektronischer Form dargestellte Inhalte (z. B auf Internetseiten und in Webshops), dienen grundsätzlich nur der Produktinformation und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware hinsichtlich Produkteigenschaften, Lieferkonditionen und Preis dar. Darstellungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Angaben in Produktunterlagen, Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung erfordert. Diese Angaben begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung von Produkteigenschaften.
2.3 Sämtliche Rechte an den von Christophersen zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Designs, Logos, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vorlagen und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben bei Christophersen oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Christophersen oder dem jeweiligen Rechteinhaber nicht genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag Christophersen nicht erteilt werden, sind sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen von Christophersen und auf Kosten des Kunden im Original und einschließlich sämtlicher gefertigter Kopien an Christophersen zurück zu geben. Christophersen behält sich das Recht vor, an geeigneter Stelle des Liefergegenstandes seinen Firmennamen oder ein Logo anzubringen. Diese dürfen vom Kunden nur mit Zustimmung von Christophersen entfernt werden. Weiterhin behält sich Christophersen das Recht vor, Abbildungen der für den Kunden hergestellten Gegenstände zu Werbezwecken zu verwenden.
2.4 Änderungen aufgrund rechtlicher Vorschriften an der Konstruktion und/oder der Ausführung, technische Verbesserungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Bei Reparaturaufträgen bedarf die Durchführung nicht vereinbarter zusätzlicher Arbeiten, die zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit erforderlich sind und durch die sich die Gesamtkosten um nicht mehr als 20% erhöhen, nicht der Zustimmung des Kunden, wenn dieser kurzfristig nicht erreichbar ist.Bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen stimmt der Kunde zu, dass Christophersen Probe- und Überführungsfahrten durchführen darf.
3. Preise
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager oder Herstellerwerk zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht und Versand, Installationsarbeiten, -Material, Einweisung/Schulung von Personal des Kunden sowie Fahrtkosten und sonstiger Spesen. Alle Preisangaben erfolgen grundsätzlich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht anders angegeben. Lieferungen, die im Austausch erfolgen, verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Austauschteilesteuer.
3.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungs-/Liefertermin mehr als vier Monate liegen und für Christophersen nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen (Löhne, Materialkosten, Steuern, Zölle, etc.) eintreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zur Zahlung fällige Rechnungen sind, sofern keine andere Vereinbarung besteht, sofort und rein netto ohne jeden Rechnungsabzug zu zahlen. Getroffene Vereinbarungen über Skonto und andere Abschläge sind nur anzuwenden, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind nur nach vorheriger Zustimmung durch Christophersen zulässig und werden nur zahlungshalber angenommen. Entstehende Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Christophersen ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% der Wechselsumme zu erheben.
Bei Zahlungsverzug ist Christophersen berechtigt, Fälligkeitszinsen i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern.
4.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen und /oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.3 Christophersen ist es freigestellt, zu jedem Vorgang eine elektronische Rechnung bereitzustellen, die dem aktuellen Stand bzgl. digitaler Signatur und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht. Christophersen ist berechtigt, Kosten für Erstellung und Versand gedruckter Rechnungen dem Kunden zu belasten.
5. Versand, Lieferung und Leistungserbringung, Rücktritt
5.1 Die Lieferung erfolgt stets ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie, FOB oder CIF Lieferung vereinbart ist. Sofern Versandart oder Versandweg nicht schriftlich vereinbart wurden, wird dieser von Christophersen bestimmt. Christophersen zeigt dem Kunden das Bereitstellen der Ware an, wenn Abholung auf Kosten des Kunden vereinbart ist. Die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand bereitsteht oder das Werk oder Lager verlassen hat. Im Falle eines Schadens während des Transports ist Christophersen verpflichtet, etwaige Ansprüche gegen den Transportunternehmer an den Kunde abzutreten.
5.2 Christophersen ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks zumutbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
5.3 Die von Christophersen angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten annähernd, sofern nicht feste Fristen oder Termine vereinbart worden sind. Bei vereinbartem Versand beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen oder dessen Vertreter. Eine schriftlich vereinbarte verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt, Streik, Aufruhr, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen (z.B. Ein- und Ausfuhrsperren, Beschlagnahme), Krieg, Embargo, Arbeitskräfte-, Rohstoff- und Energiemangel, Fabrikations- oder Lieferstörungen (bei Christophersen oder dessen Lieferanten) oder sonstige unvorhersehbare, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigende Hindernisse zurückzuführen ist. Der Kunde wird von Christophersen unverzüglich über Lieferverzögerungen informiert.
Christophersen kann - unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Christophersen gegenüber nicht nachkommt.
Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er Christophersen zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Dies gilt nicht bei entbehrlicher Frist gem. § 323 Abs. 2 BGB.
5.4 Christophersen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungserbringung, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt, Streik, Aufruhr, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen (z.B. Ein- und Ausfuhrsperren, Beschlagnahme), Krieg, Embargo, Arbeitskräfte-, Rohstoff- und Energiemangel, Fabrikations- oder Lieferstörungen (bei Christophersen oder dessen Lieferanten) oder sonstige unvorhersehbare, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigende Hindernisse zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist Christophersen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde wird von Christophersen unverzüglich über die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistungserbringung informiert. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Christophersen vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Christophersen berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt durch Christophersen vor, ist Christophersen berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Der Kunde kann mit einer angemessenen verlängerten Nachfrist beliefert werden.
Christophersen ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und bereits gelieferte Gegenstände herauszuverlangen. DernKunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von Christophersen mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Liefergegenstände befinden, betreten und befahren können.
Im Falle des Rücktritts durch den Kunden ist Christophersen berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% des vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsentgelts zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
5.6 Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Kunde verpflichtet, Christophersen vor Versendung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Christophersen den ordnungsgemäßen Erhalt von Lieferung und /oder Leistung in gesetzeskonformer Form (z.B. Gelangensbestätigung oder andere Belege) zu bestätigen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
6. Softwareüberlassung, Nutzungsrechte, Lizenzen
6.1 Sind Software oder Softwareprodukte Liefer-/Leistungsgegenstand, sind diese einschließlich aller ihrer Bestandteile (Produkthandbücher, Technische Unterlagen, Beschreibungen, Designs, Bilder sowie Texte, die in der Software enthalten sind) Eigentum von Christophersen oder des jeweiligen Rechteinhabers. Eine Verwendung, auch von Teilen, außerhalb des hierfür vorgesehenen Einsatzes der Software ist ausdrücklich nicht gestattet.
6.2 Erwirbt der Kunde Nutzungsrechte (Lizenzen) an Softwareprodukten, bleibt alle Software Eigentum von Christophersen und/oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde (Lizenznehmer) erhält mit der Lizenz lediglich das Nutzungsrecht an der Software für die entsprechende Installation. Christophersen oder der jeweilige Rechteinhaber ist berechtigt die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Sollte festgestellt werden, dass die Software widerrechtlich benutzt oder kopiert wurde, wird die genutzte Software zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen in Rechnung gestellt und eine ggf. strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.
Dem Kunden (Lizenznehmer) ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Christophersen oder dem jeweiligen Rechteinhaber Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entcompilieren, zu entassemblieren, abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen oder abgeleitete Werke zu erstellen, und/oder die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.
6.3 Beim Kauf von Softwareprodukten oder -Lizenzen können abweichende und/oder weitergehende Vereinbarungen mit Dritten Bestandteil des Vertrages werden (z.B. in zusätzlichen Software- und Lizenzverträgen).
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Lieferungen durch Christophersen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist verpflichtet, im Eigentum oder Miteigentum von Christophersen stehende Liefergegenstände sorgfältig zu behandeln, für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Beschädigung und Untergang zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Christophersen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Christophersen ist zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe liegt keine Rücktrittserklärung seitens Christophersen vor.
Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er alle Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Christophersen gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Christophersen als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Christophersen zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Christophersen das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Christophersen durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an Christophersen bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von Christophersen ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Christophersen. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Vertrages.
7.3 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte hat der Kunde Christophersen unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe unserer offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn die Liefergegenstände verarbeitet und dann weiterverkauft werden. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Christophersen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt ist, oder die Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Abtretung jedoch nicht offen gelegt und die Forderung durch uns nicht eingezogen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Christophersen verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Christophersen zu erteilen.
7.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Liefergegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Abnehmers erforderlich, so hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7.5 Bei Reparaturaufträgen steht Christophersen wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den im Rahmen des Auftrages in unseren Besitz gelangten oder uns überlassenen Gegenständen des Kunden zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Auftragsgegenständen in Zusammenhang stehen.
Zudem gilt ein erweitertes vertragliches Pfandrecht für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden als vereinbart. Sofern Gegenstände aus früheren Aufträgen später wieder in den rechtmäßigen Besitz von Christophersen gelangen, so unterliegen diese wegen aller Christophersen dann aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen ebenfalls dem vertraglichen Pfandrecht.
Macht Christophersen vom Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so ist eine an die letzte Christophersen bekannte Anschrift des Kunden abgesandte Pfandverkaufsandrohung (oder ansonsten erforderliche Benachrichtigung) ausreichend. Abweichend von §1234 (2) BGB darf der Verkauf nicht vor Ablauf einer Woche nach der Verkaufsandrohung erfolgen.
8. Sachmängel und Mangelhaftung
8.1 Mängelansprüche für Leistungen und gelieferte neue Sachen verjähren in einem Jahr nach Lieferung, Leistungserbringung oder nach Abnahme, sofern diese erforderlich ist. Ausgenommen sind ggf. verlängerte Fristen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a BGB bei bauwerksbezogenen Verträgen vorgeschrieben sind.
8.2 Mängelansprüche für neue Kraftfahrzeugteile sind abweichend von den unter 8.1 genannten Fristen auf höchstens 10.000km Fahrleistung des Kraftfahrzeugs oder einer maximalen Betriebsdauer von 800 Stunden bei stationären Maschinen begrenzt. Die Lieferung gebrauchter Kraftfahrzeuge und Maschinen erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Austauschteilen beträgt 6 Monate nach Lieferung, höchstens jedoch 10.000km Fahrleistung des Kraftfahrzeugs oder 800 Stunden Betriebsdauer bei stationären Maschinen.
8.4 Die unter 8.1 bis 8.3 genannten Fristen können bei Übernahme von Garantien durch Christophersen oder Dritte (z.B. Herstellern, Lieferanten, etc.) ergänzend geregelt werden.
8.5 Der Kunde ist zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, entgegengenommene oder erhaltene Lieferungen und Leistungen unmittelbar nach Bereitstellung, Ablieferung oder Übergabe zu prüfen. Wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, ist Christophersen unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Lieferung bzw. Leistungserbringung als genehmigt, es sei denn dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistungserbringung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit Christophersen den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn Christophersen sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
Verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann Christophersen diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.
8.6 Christophersen haftet nicht für Höhere Gewalt. Die Haftung von Christophersen ist auf Schäden begrenzt, die für Christophersen, dessen Mitarbeiter oder gesetzliche Vertreter sowie deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bei Vertragsabschluss typischerweise voraussehbar waren, bekannt waren, hätten bekannt sein oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehbar sein müssen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Christophersen nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Die Haftung von Christophersen für leichte Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes bzw. erbrachter Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, sobald solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von Fahrtschreiberdienst auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
8.7 Bei Lieferung von EDV- und Softwareprodukten sowie der Erbringung von Software-Dienstleistungen, Installations- und/oder Wartungsleistungen gelten ergänzend zu 8.5 und 8.6 folgende Regelungen:
Eine Haftung für Schäden, welche bei Durchführung einer täglichen Datensicherung durch den Kunden ausgeschlossen werden können, wird von Christophersen nicht übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seiner Daten, eingesetzter Hardware und anderer Software durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen zu treffen. Dazu zählen auch insbesondere der Schutz gegen Computerviren, sonstige Schadprogramme oder Ereignisse, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können.
Christophersen übernimmt keine Haftung dafür, dass gelieferte oder mittels Lizenzen zur Nutzung überlassene Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit bereits vorhandener Hard- und Software zusammenarbeitet.
8.8 Die Haftungsbeschränkungen unter gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Christophersen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Christophersen abgegebener Beschaffenheitsgarantien und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung.
8.9 Sofern die Haftung nicht ausgeschlossen ist, leistet Christophersen für Mängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von Christophersen über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.10 Die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden ist unter Vorbehalt der Regelung unter 8.8 auf einen Betrag von 1 Mio. Euro für Sachschäden und 2 Mio. Euro bei Personenschäden beschränkt.
8.11 Sofern Christophersen ordnungsgemäß gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand ohne Verpflichtung zurücknimmt, erfolgt dies gegen Gutschrift i. H. v. höchstens 80% des Rechnungsbetrages.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Auf Verträge zwischen Christophersen und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
9.2 Soweit nicht anders festgelegt, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis 30916 Isernhagen.
9.3 Es wird für alle Streitigkeiten der Gerichtsstand am Firmensitz von Christophersen vereinbart.